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§1 Kursteilnehmer- und Mieterkreis
Teilnahme- und Mietberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist und den Sport ohne Gefahr für sich und andere ausüben kann. Sollten mögliche Einschränkungen der voraus benannten Art bestehen, sind sie dem Ausbilders mitzuteilen. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kurs ist die Fähigkeit, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Sollten meteorologische Widrigkeiten zum Abbruch der Kurse führen, wird vom „Segel & Kite & Katamaransurfcenter ZINGST“  keine Haftung übernommen. Der Kurs wird den Witterungsbedingungen entsprechend zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. Bezahlte Kurse sind innerhalb der Saison vom 01.05. – 30.09. gültig.


§2 Anmeldung / Rücktritt vom Vertrag
Die Anmeldung zu einem Kurs bedarf der Schriftform (auch Internet-Anmeldeformular). Gleiches gilt für Abschluss des Mietvertrages. Bei Minderjährigen ist zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt 7 Tage vor Kursbeginn/ Mietbeginn werden 50 % des jeweiligen Kurspreises/Mietpreises in Abweichung zu § 346 Abs. 1 BGB einbehalten, wenn kein Ersatzteilnehmer/- Mieter gestellt wird. Bei einem innerhalb der 7-Tagesfrist erklärten Rücktritt sind 80 % der Kurskosten/Mietgebühren fällig, sofern ein Ersatzteilnehmer/ Mieter nicht gestellt wird bzw. eine anderweitige Auslastung o. Vermietung nicht gelingt. Wird kein Rücktritt vom Kurs angezeigt, ist die volle Gebühr für den zur Verfügung gestellten Teilnehmerplatz fällig.
Der Rücktritt hat schriftlich und nachweislich (Einschreiben) zu erfolgen. Wir behalten uns das Recht vor, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 2 Personen in den Kursen nicht erreicht wird. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Im Falle höherer Gewalt (starker Wind, Blitzschlag) oder bei Zerstörung des Kite o. Surfmaterials durch Kollisionen oder Vandalismus werden geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Teilnehmer, die einen Lehrgang nachhaltig stören, sich verhaltenswidrig verhalten oder sich und andere gefährden, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.


§3 Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Den Anweisungen des Ausbilders ist Folge zu leisten. Bei allen Kursen sind Schwimmwesten (Kite & Katamaran) und Helme (Kite) anzulegen. Brillen sind gegen Verlust zu sichern.


§4 Sorgfaltspflicht
Die Sicherheit und Betriebsbereitschaft des Materials wird durch regelmäßige Inspektion sichergestellt. Dennoch ist der Teilnehmer/ Mieter verpflichtet, das Material vor Fahrtantritt zu überprüfen. Im Interesse aller Beteiligten ist jeder Teilnehmer/Mieter verpflichtet, entstandene Schäden sofort anzuzeigen. Falls die Betriebsbereitschaft des Kite u. Surfmaterials durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Ausbilders oder durch fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhaltensweisen des Teilnehmers/ Mieters nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den durch die Tatbestandsaufnahme und Störungsbeseitigung entstandenen Zeitverlust kein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Teilnehmers/ Mieters.


§5 Haftung
Wir haften für die gewissenhafte Lehrgangs- und Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Ausbilder, die Richtigkeit der Kursausschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, sowie für die gewissenhafte Durchführung der Inspektion zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Kite o. Surfmaterials. Der Teilnehmer/ Mieter verpflichtet sich, das Material wie sein Eigentum nach allen Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu führen. Bei selbst- und fremd verursachten Schäden trifft den Teilnehmer/ Mieter eine Anzeigepflicht. Für selbstverschuldete Schäden (einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an dem Material und Ausrüstungsteilen haftet der Teilnehmer/ Mieter persönlich. Für den Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.


§6 Zusätzliche Vermietbedingungen
Das „Segel & Kite & Katamaransurfcenter ZINGST“ ist als Vermieter berechtigt, die Übergabe der Ausrüstung zu verweigern, sofern der Mieter nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Sofern sich erst nach Übergabe eine mangelnde Qualifikation, mangelnde Beherrschung des Materials, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln, Gefährdung Anderer) des Mieter hinsichtlich der sicheren Nutzung der Ausrüstung offenbart oder dieser entgegen den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vermieter den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Mietgebühr einbehalten. Der Mieter ist zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Meteorologische Ereignisse sind einzukalkulieren und stellen keinen Grund zur verspäteten Rückgabe dar. Der Mieter haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Der Mieter hat auch für ein Verschulden seiner Mitnutzer einzustehen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Die für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Teilnahme an Regatten oder sonstigen Veranstaltungen ist untersagt. Die Mietgegenstände und  Kite - Material beim „betreuten Kiten“ sind nicht durch das „Segel & Kite & Katamaransurfcenter ZINGST“ versichert.
Der Mieter hat selbst für eine entsprechende Versicherung und Deckung zu sorgen. (ist hier abzuschließen  39,-€ / Jahr) Für Schäden am Material, die durch Missachtung der Anweisungen des Ausbilders oder durch Missachtung der Sicherheitsregeln entstehen, muss jeder Teilnehmer selber haften. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung, welche die entsprechende Sportart mit abdeckt! Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand so wie besichtigt. Bei Diebstahl des Mietgegenstandes haftet der Mieter.


§8 Salvatoresche Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine dem mutmaßlichen Willen entsprechende Klausel zu ersetzen.

Quelle: Disclaimer von Sören Siebert - Rechtsanwalt Internetrecht

 

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